- 4 Ob 525/85
Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11
- 4 Ob 180/85
nur: Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. (T1); Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach
§ 1014 ABGB für verlangten Schaden. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)
- 2 Ob 37/91
Veröff: SZ 64/87
- 2 Ob 17/92
Veröff: VersR 1993,732
- 8 Ob 578/93
Auch
- 2 Ob 21/94
Veröff. SZ 67/52
- 5 Ob 532/93
Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T3) Veröff: SZ 67/139
- 5 Ob 522/95
Vgl auch; Beisatz: Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters. (T4)
- 1 Ob 43/95
Auch
- 2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
Vgl auch; Veröff: 69/55
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
Auch; Veröff: SZ 70/104
- 7 Ob 82/97b
Beis wie T3 nur: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). (T5); Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stand und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T6)
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T7); Veröff: SZ 70/84
- 2 Ob 343/98z
Auch
- 1 Ob 126/01p
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 287/01s
Auch; Beisatz: In diesen Fällen wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch hat er keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen bloßen Vermögensschaden. Dieser bloße Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll. (T8)
- 1 Ob 60/04m
- 6 Ob 312/05h
Beis wie T7; Beisatz: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T9)
- 2 Ob 287/04a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Dienstgeberin des Geschädigten war nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser hier erforderliche Aufwand (Schaden) ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Geschädigten eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor. (T10)
- 2 Ob 230/07y
Vgl auch
- 2 Ob 238/07z
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 210/08a
Auch; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T11)
- 2 Ob 190/09v
Auch
- 4 Ob 46/12m
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T12); Veröff: SZ 2012/78
- 2 Ob 6/13s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
Beisatz: Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß § 16 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung. (T13)
- 2 Ob 124/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T14)
- 1 Ob 220/18m
- 4 Ob 49/19p
- 6 Ob 189/19s
Beis wie T7