Norm
UrhG §1Rechtssatz
Die Individualität setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020