Norm
UWG §14 B3Rechtssatz
Die Zuerkennung des Klagerechts an Wirtschaftsverbände und Interessenverbände beruht auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann, zumal dieser wegen des Prozeßrisikos einen Wettbewerbsprozeß oft gar nicht wagen kann und das Einschreiten angesehener und sachkundiger Körperschaften besonders wirksam ist und abschreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079425Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00382_8500000_004