Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
"Gefangenhalten" im Sinn des § 99 Abs 1 StGB ist die - ernstliche und gewichtige - Behinderung einer Person am Verlassen eines umgrenzten Raumes. Wer sich etwa durch Rufen oder Springen aus einem ebenerdig gelegenen Fenster befreien kann, wird ebensowenig "gefangengehalten" wie derjenige, der über einen Schlüssel zur abgeschlossenen Eingangstür verfügt. Hat das Opfer eine solche Möglichkeit, den Raum ungehindert zu verlassen (tätergewollt) aus Furcht, weil es noch unter der fortdauernden Wirkung einer vorangegangenen Gewalttätigkeit des Täters stand, nicht wahrgenommen, so kommt allenfalls Nötigung (§ 105 StGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015