Norm
Eur Vollstreckungsübk Art37 ffRechtssatz
Wesen, Umfang und Grenzen der Exequaturentscheidung. Darnach ist insbesondere zwar eine Reduktion einer im Urteilsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zulässig. Generell unzulässig ist hingegen die bedingte Nachsicht einer im Urteilsstaat unbedingt verhängten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) Strafe im Anpassungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075854Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00129_8500000_001