RS OGH 1985/12/10 4Ob161/85, 9ObA99/17z

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

ArbPlSichG §18

Rechtssatz

Der Normzweck des § 18 Abs 1 BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die etwa durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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