TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/10 2001/18/0133

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, (geb.  1974), in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Mai 2001, Zl. SD 270/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0290, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juli 1998, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien abgewiesen worden war, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und bis Ende 1980 in Österreich aufhältig gewesen. Die Abmeldung von seinem österreichischen Wohnsitz sei am 12. November 1980 erfolgt. Erst am 13. August 1992 sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist und habe einen Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 21. Mai 1994 erhalten. Ein Verlängerungsantrag sei wegen nicht fristgerechter Antragstellung rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin im Juli 1995 das Bundesgebiet verlassen. Erst im August 1996 sei er auf Grund einer ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung neuerlich nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 23. April 1999 gewesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. April 1993 sei der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je S 30,-- verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. Februar 1995 sei der Beschwerdeführer wieder wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je S 30,-- rechtskräftig verurteilt worden. Beide Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Februar 1998 sei der Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 4. Jänner 1998 gemeinsam mit einem Mittäter in eine Filiale einer Supermarktkette eingebrochen und dort fremde, bewegliche Sachen dem Eigentümer mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bislang letzte Verurteilung sei durch das Bezirksgericht Fünfhaus mit Urteil vom 11. Oktober 1999 wegen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 1998 von diesem Bezirksgericht gepfändete Gegenstände, nämlich einen Videorekorder, ein Fernsehgerät und eine Stereoanlage samt zwei Boxen, als Schuldner beiseite geschafft und so die Befriedigung des betreibenden Gläubigers (der Bundespolizeidirektion Wien) vereitelt. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit einer Geldstrafe bestraft worden.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei sohin zweifelsfrei erfüllt. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers lasse seine Geringschätzung fremden Eigentums und der zum Schutz dieses Rechtsguts aufgestellten strafrechtlichen Normen erkennen. Keinesfalls könne dem Berufungsvorbringen gefolgt werden, dass es sich hierbei nur um "vergleichsweise geringfügige Delikte" gehandelt hätte, weil zumindest die dritte der genannten Verurteilungen wegen eines Verbrechens erfolgt, welches mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht sei. Das dargestellte Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei "seit nunmehr etwa vier 1/2 Jahren in Österreich ständig niedergelassen". Er sei mit einer Landsmännin verheiratet, mit welcher er drei Kinder habe. Zweifelsfrei sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "Schutz des Eigentums Dritter sowie Verhinderung strafbarer Handlungen" dringend geboten sei. Bereits die erste Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden, was die weiteren Verurteilungen zur Folge gehabt habe. Auch die Tatsache, dass die ersten Verurteilungen "(nur)" wegen einfachen Diebstahls, die vorletzte Verurteilung jedoch wegen Einbruchsdiebstahls erfolgt sei, die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sohin zunehmend verwerflicher geworden sei, sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Alle genannten Umstände ließen eine für den Beschwerdeführer positive Zukunftsprognose nicht zu. Angesichts der den vorliegenden Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung fremden Eigentums sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer als dringend geboten zu erachten.

Auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmende Interessenabwägung habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Zunächst sei festzuhalten, dass für das Ausmaß seiner Integration lediglich der Aufenthalt ab der letzten Einreise im August 1996 ausschlaggebend gewesen sei. Auf Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers von Juni 1995 bis August 1996, sohin von mehr als einem Jahr, könne lediglich von einer Unterbrechung eines durchgehenden Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Der Aufenthalt von 1992 bis Juni 1995 bildet daher mit dem Aufenthalt seit 1996 keine Einheit. Nur der zuletzt genannte Zeitraum sei daher der Interessenabwägung zugrunde zu legen gewesen. Auch seien die im Hinblick auf die Dauer seines inländischen Aufenthalts gegebenen privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen familiäre Bindungen an Gewicht insofern gemindert, als die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch die in Rede stehenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt sei. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Vom Beschwerdeführer sei geltend gemacht worden, dass er von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen wäre, hier mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht und seit mehr als drei Jahren in Österreich ein Aufenthaltsrecht hätte, wobei die Unterbrechung seines Aufenthalts vom Juni 1995 bis August 1996 "auf eine verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch die Berufungsbehörde zurückzuführen" wäre. Die vom Beschwerdeführer damit geltend gemachte Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 iVm Abs. 2 FrG komme vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Demnach sei nur "aufenthaltsverfestigt", wer in Österreich aufgewachsen sei. Kumulativ habe als weitere Tatbestandsvoraussetzung vorzuliegen, dass der Fremde hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, was bereits dann erfüllt sei, wenn der Fremde - rechtmäßig - die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe und zuletzt seit mindestens drei Jahren - rechtmäßig - hier niedergelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und sei hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr aufhältig gewesen, bevor er (offenbar im November) 1980 das Bundesgebiet verlassen habe. Erst nahezu zwölf Jahre später sei er nach Österreich zurückgekehrt. Dies reiche nach Auffassung der belangten Behörde nicht aus, um den Beschwerdeführer als "von klein auf im Inland aufgewachsen" zu betrachten. "Aufwachsen, das Verbringen der Kindheit und sohin Großwerden in einer bestimmten Umgebung (Duden)", beinhalte wohl kaum bestreitbar jenes Ausmaß an Sozialisation, welches ein Kind im Umgang mit seinen Eltern und anderen Personen, vornehmlich im Bereich der Schule, erfahre. Einen Großteil dieser Sozialisation habe der Beschwerdeführer aber eben nicht in Österreich erfahren, weil er seine gesamte Schulzeit in seinem Heimatstaat verbracht habe. Als der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt sei, sei er bereits 18 Jahre alt gewesen. Lediglich auf Grund des etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalts nach seiner Geburt in Österreich habe der Beschwerdeführer daher nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen angesehen werden können. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile mehr als die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe, jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Mit besagtem Zeitraum von mindestens drei Jahren sei jener Zeitraum gemeint, der vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände vorgelegen sei. Zu keinem Zeitpunkt der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Tatbegehungen habe der Beschwerdeführer (wie oben dargestellt) auf eine mindestens dreijährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet verweisen können. Fest stehe nämlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner letzten Einreise im August 1996 in einem Zeitraum von etwa 14 Monaten auf Grund einer rechtmäßigen (abweisenden) Entscheidung der Aufenthaltsbehörde in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen und auch überhaupt nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dass diese Entscheidung der damaligen Rechtslage entsprach und nicht - wie der Beschwerdeführer ausführe - das Resultat einer verfassungswidrigen Gesetzesauslegung gewesen sei, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Daraus, dass sich später die gesetzlichen Grundlagen geändert hätten, könne der Beschwerdeführer jedoch für die Vergangenheit keine Ansprüche ableiten. Die Rechtsauffassung, die tatsächliche 14-monatige Abwesenheit des Beschwerdeführers wäre fiktiv als rechtmäßige Niederlassung anzusehen und einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung zu Grunde zu legen, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer sei sohin zuletzt auch nicht drei Jahre rechtmäßig im Inland niedergelassen gewesen, weshalb ihm keine Aufenthaltsverfestigung zugekommen sei.

"Sonstige Sachverhalte" des § 38 FrG lägen nicht vor. Da über das bereits Dargelegte hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so sei diese auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen einerseits und den zweifelsfrei gewichtigen familiären (der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt) und (aus den dargestellten Voraufenthalten ableitbaren) persönlichen Interessen andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht mit einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechnet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den unbestrittenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen versuchen Diebstahls und weiters einmal wegen versuchten Einbruchsdiebstahls - in diesem Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten - rechtskräftig verurteilt. Von daher hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen § 36 Abs. 2 Z. 1 (3. und 4. Fall) FrG erfüllt.

2. Dem Beschwerdeführer liegen unstrittig neben den beiden genannten versuchten Diebstählen und dem im angefochtenen Bescheid dargestellten versuchten Einbruchsdiebstahl auch eine Vollstreckungsvereitelung zur Last. Durch dieses wiederholte Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) gravierend beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG vorgenommene Interessenabwägung. Die belangte Behörde habe nicht entsprechend berücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder in Österreich lebten. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden und die Adoption auch rechtskräftig gerichtlich bewilligt worden sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung "bei der Fremdenpolizei Wien" eingebracht. Daher müsste der belangten Behörde bekannt sein, dass eine Adoption vorliege, wodurch ein "noch größerer Grad der Integration gegeben" sei. Nach dem schon zitierten hg. Erkenntnis Zl. 98/18/0290 (vgl. oben I.2.) kämen dem Beschwerdeführer sehr gewichtige persönliche Interessen in Österreich zu. Daher habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat angesichts der im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedacht darauf - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein insgesamt als gravierend einzustufendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung (von weiteren) strafbaren Handlungen (durch den Beschwerdeführer) und zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu, als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeineninteresse. Durch die von ihm wiederholt gesetzten, gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikte hat der Beschwerdeführer die für seine Integration maßgebliche soziale Komponente beeinträchtigt. Auf die rechtskräftige Adoption durch eine österreichische Staatsbürgerin weist der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde hin, es handelt sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. Oktober 2003

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180133.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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