Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016