RS OGH 1985/12/11 1Ob707/85, 2Ob355/98i, 10Ob71/14k, 3Ob213/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §922
ABGB §932 I

Rechtssatz

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 707/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 707/85
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 213/15t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor? (und auch Nach?)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird (vgl 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ? Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ? von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten