Norm
EisbEG §5Rechtssatz
Unter den im § 5 EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des §§ 509 ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach §§ 504 ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des §§ 1090 ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des § 974 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057988Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009