Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Die im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zwecke der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens (hier: Betrugsschadens) ist eine strafaufhebende vertragliche Vereinbarung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095448Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0090OS00131_8500000_002