RS OGH 1985/12/11 9Os131/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zwecke der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens (hier: Betrugsschadens) ist eine strafaufhebende vertragliche Vereinbarung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095448

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0090OS00131_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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