RS OGH 1985/12/12 7Ob642/85

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Eine schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019557

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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