Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Eine schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019557Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_005