Norm
StGB §42 Abs1 Z2Rechtssatz
Als Folgen der Tat im Sinne des § 42 Abs 1 Z 2 StGB ist bei Verkehrsunfällen mit Verletzungsfolgen auch der vom Täter verschuldete Sachschaden zu berücksichtigen. Ob Folgen unbedeutend sind, ist in Ansehung des Sachschadens nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die für die Geringfügigkeit eines Schadens (§ 150 StGB) maßgebend sind; eine Körperverletzung ist unbedeutend, wenn die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit das in § 88 Abs 2 Z 4 StGB genannte Ausmaß bloß geringfügig übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091860Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0120OS00065_8500000_001