Norm
AnerbenG §19Rechtssatz
Die Auskunft der Bezirkskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bildet ein Beweismittel, enthebt das Gericht aber nicht der Verpflichtung, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Erbhof vorliegt, notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050456Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008