Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Die Beweislast für die Wahrung der Frist trifft den Gewährleistungsberechtigten. Bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit kommt es darauf an, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klageeinbringung rückzurechnende sechsmonatige Frist jedenfalls möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018933Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_003