RS OGH 1985/12/12 7Ob681/85, 7Ob602/86, 7Ob514/88 (7Ob515/88), 9ObA351/97a, 8ObS418/97x, 9ObA8/99p,

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

ABGB §98
ABGB §1151 IA

Rechtssatz

Die bloße Anmeldung eines Familienmitgliedes bei der Gebietskrankenkasse erfolgt häufig aus betriebsinternen Gründen, ohne daß tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Familienangehörigen vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 681/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 681/85
  • 7 Ob 602/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 602/86
    EFSlg 50271
  • 7 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
    nur: Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung. (T1)
  • 9 ObA 351/97a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 351/97a
  • 8 ObS 418/97x
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 418/97x
    Auch
  • 9 ObA 8/99p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 8/99p
    Auch
  • 9 ObA 225/99z
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 225/99z
    Vgl auch
  • 9 ObA 49/01y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 49/01y
    Vgl auch; Beisatz: Für einen allenfalls schlüssig vereinbarten, entgeltlichen Arbeitsvertrag kommt es nicht auf das Motiv des Leistenden, sondern auf den nach außen hin übereinstimmenden Parteiwillen an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009613

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00681_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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