RS OGH 1985/12/12 7Ob40/85, 7Ob1033/92, 7Ob8/01d, 7Ob103/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

AFB Art5 Abs2 lita
VersVG §6 Abs3 E
VersVG §97
Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV

Rechtssatz

Die Wiederaufbauklausel des Art 5 Abs 2 lit a AFB beinhaltet keine Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit. Unter ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; ausdrücklich gegenteilig zu SZ 33/39.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 40/85
    Veröff: SZ 58/207 = RdW 1986,110 = RZ 1987/2 S 14
  • 7 Ob 1033/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 1033/92
    Vgl auch; Veröff: VersRdSch 1993,199
  • 7 Ob 8/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 8/01d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Art 5 Abs 2 lit a AFB (1980/1984) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1)
  • 7 Ob 103/01z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 103/01z
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080135

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00040_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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