RS OGH 1985/12/17 5Ob75/85, 2Ob644/85, 5Ob121/89

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Norm

MRG §16 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anzeige des Hauptmieters an den Vermieter, daß die Wasserentnahmestelle oder das Klosett der Wohnung nicht brauchbar sei, sowie die Behebung dieser Mängel durch den Hauptmieter selbst hat die Außerachtlassung der Unbrauchbarkeit dieser Kategoriemerkmale bei der Beurteilung der Wohnungskategorie zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070166

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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