RS OGH 1985/12/17 10Os134/85

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Norm

EO §288 Abs2

Rechtssatz

Gepfändete Forderungen sind im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO unter Bekanntgabe des betreffenden Pfandrechtes zu deklarieren, um sie dem betreibenden Gläubiger als (im Fall des Erlöschens der Pfandbelastung aktuelle) potentielle Befriedigungsobjekte zur Kenntnis zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003785

Dokumentnummer

JJR_19851217_OGH0002_0100OS00134_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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