Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
Durch die (aktenkundige) Bestellung eines Wahlverteidigers erlischt die Beigebung (nicht nur eines nach § 41 Abs 3, sondern auch) eines nach § 41 Abs 2 StPO (in Verbindung mit § 41 Abs 1 StPO und § 45 RAO) bestellten Verteidigers, und zwar ohne daß es noch eines formellen Enthebungsaktes bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096706Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0100OS00154_8500000_002