Norm
MRG §16 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß die Vorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG bei Abschluß des Mietvertrages und bei Behebung der Mängel durch den Hauptmieter noch nicht in Kraft gestanden sind, ist für die zulässige Höhe des Erhaltungsbeitrages ohne Bedeutung; das folgt notwendig aus der gesetzlichen Regelung der Errechnung des Erhaltungsbeitrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069908Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00075_8500000_002