RS OGH 1985/12/17 5Ob75/85

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Norm

MRG §16 Abs2
MRG §45

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Vorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG bei Abschluß des Mietvertrages und bei Behebung der Mängel durch den Hauptmieter noch nicht in Kraft gestanden sind, ist für die zulässige Höhe des Erhaltungsbeitrages ohne Bedeutung; das folgt notwendig aus der gesetzlichen Regelung der Errechnung des Erhaltungsbeitrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069908

Dokumentnummer

JJR_19851217_OGH0002_0050OB00075_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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