RS OGH 1985/12/18 3Ob628/85, 6Ob537/88, 9ObA379/97v, 9ObA180/08y, 6Ob219/19b

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ZPO §228 C1

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis (wie hier zunächst) außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 628/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 628/85
    Veröff: RdW 1986,81
  • 6 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
    Vgl auch; Beisatz: Klagsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren müssen bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen. Die Fälligkeit ist aber keine Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, im Gegenteil wäre bei Bejahung der Fälligkeit das Feststellungsinteresse zu verneinen. (T1) Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193 = ÖBA 1988,712
  • 9 ObA 379/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 379/97v
    Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht fälliger, aber bestrittener Anspruch kann nur durch Feststellungsklage durchgesetzt werden. Hier: Noch nicht fällige Teilbeträge der Abfertigung werden (grundlos) bestritten. (T2)
  • 9 ObA 180/08y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 180/08y
    Vgl auch
  • 6 Ob 219/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 219/19b
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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