Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis (wie hier zunächst) außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020