RS OGH 1985/12/18 9Os138/85, 15Os7/88, 14Os58/88, 15Os28/88, 11Os69/90, 15Os83/91, 14Os83/91, 15Os15

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Ob ein Täterverhalten ausführungsnah ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann,ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch nach seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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