RS OGH 1985/12/18 3Ob582/85, 5Ob36/10w, 1Ob177/11b, 6Ob63/13b, 7Ob27/14t, 1Ob137/14z, 1Ob10/15z, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §312
ABGB §1460

Rechtssatz

Die Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Kann dieser den Wasserstand des auf seinem Grundstück angelegten Sees absenken und wieder aufstauen und ändert sich dadurch die Uferlinie immer wieder, kann an den Landstreifen entlang der Seefläche Eigentum nicht dadurch ersessen werden, dass Kühe fallweise beim Weiden bis ans Wasser gelangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 582/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 582/85
  • 5 Ob 36/10w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 36/10w
    Vgl; Beisatz: Für die Ersitzung müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T1)
    Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T2)
  • 1 Ob 177/11b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 177/11b
    Auch; nur: Die Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T3)
    Beis wie T2
  • 6 Ob 63/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 63/13b
    nur T3; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T4)
  • 7 Ob 27/14t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 27/14t
    Auch; nur T3; Beisatz: Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind gemäß § 312 ABGB das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. (T5)
  • 1 Ob 137/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T6)
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Vgl; Beis wie T1; nur T3
  • 3 Ob 40/18f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 40/18f
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 216/18p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 216/18p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 18/20z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 Ob 18/20z
    Beisatz: Hier: Ersitzung verneint, da nicht feststeht, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück der Liegenschaft Besitz ausgeübt wird. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten