Norm
ABGB §177 Abs2Rechtssatz
Die nach dem § 177 Abs 2 und dem § 180 a ABGB zu treffende Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten kann als Lösung einer Ermessensfrage dann nicht offenbar gesetzwidrig sein, wenn in die Erwägungen alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien einbezogen wurden und das Wohl des Kindes dabei nicht übergangen wurde (EFSlg 44656, 44657, 42339, 42340 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085156Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00627_8500000_002