Norm
EO §36 DRechtssatz
Auch für die Vollstreckungsbekämpfungsklage nach § 36 EO gilt die Voraussetzung, daß nicht nur eine Exekution bewilligt sein muß, sondern daß das Exekutionsverfahren auch nicht eingestellt oder beendet ist. Von einer Beendigung der Exekution kann nicht gesprochen werden, solange der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt und rechtskräftig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000932Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB01032_8500000_001