Norm
EKHG §9 CRechtssatz
Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kann ohne jede Überspannung seiner Sorgfaltspflicht verlangt werden, der durch das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO angekündigten Gefahr, daß aus einer kaum einsehbaren Campingplatzausfahrt andere Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn gelangen, durch ausreichende Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit Rechnung zu tragen, bevor noch ein derartiges Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer für ihn erkennbar wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058267Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0080OB00074_8500000_001