Norm
JN §58Rechtssatz
Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des § 58 sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046512Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00106_8500000_001