RS OGH 1985/12/18 3Ob128/85, 3Ob127/88, 3Ob107/88, 3Ob206/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EO §44 E
EO §359

Rechtssatz

Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Art II Z 5 der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des § 359 EO nicht mehr zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 128/85
    ÖBl 1986,82
  • 3 Ob 127/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 127/88
    Auch
  • 3 Ob 107/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 107/88
    Auch
  • 3 Ob 206/99m
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 206/99m
    Vgl auch; Beisatz: Eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzahlen zu müssen, kann nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO wirksam begründet werden. Demzufolge ist ein Verpflichteter durch den Mangel eines Rückzahlungsvorbehalts im Überweisungsbeschluß beschwert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001946

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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