RS OGH 1985/12/18 3Ob582/85, 1Ob512/96, 3Ob247/97p, 7Ob117/08v, 6Ob7/13t, 2Ob139/14a, 4Ob104/17y, 1O

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ABGB §851 Abs2

Rechtssatz

Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 582/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 582/85
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Veröff: SZ 69/187
  • 3 Ob 247/97p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 247/97p
  • 7 Ob 117/08v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 117/08v
  • 6 Ob 7/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 7/13t
    Auch; Beisatz: Wurde die strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. Der Kläger bleibt für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat es bei der vom Außerstreitrichter festgelegten Grenze zu verbleiben. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T1)
    Beisatz: Das Begehren einer Klage nach § 851 Abs 2 ABGB lautet auf Feststellung der richtigen Grenze und auf Einwilligung in die Vermarkung. (T2)
  • 2 Ob 139/14a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 139/14a
    Auch; Beis wie T1 nur: An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T3)
  • 4 Ob 104/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 104/17y
  • 1 Ob 96/18a
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 96/18a
    Auch; Beisatz: Eine Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und den muss nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (T4)
  • 3 Ob 110/20b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 110/20b
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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