Norm
ABGB §851 Abs2Rechtssatz
Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021