RS OGH 1985/12/18 9Os138/85, 14Os19/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

StGB §15 Abs2 B3
StGB §84 Abs2 Z2 E
StGB §105 F
StGB §202

Rechtssatz

Das mehrmalige "Schneiden" der Fahrlinie eines von den drei Angeklagten verfolgten Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug, Abdrängen in den Straßengraben, Zerren an den versperrten Wagentüren und vergebliche Bemühungen, die Scheiben einzuschlagen, um zunächst den Lenker niederzuschlagen und anschließend dessen Begleiterin zu "vergewaltigen", kann mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe zum Tatbild des § 202 Abs 1 StGB noch nicht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt werden, wohl aber als versuchte (auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete) Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie als (bereits) versuchte schwere Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 , 84 Abs 2 Z 2 StGB.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 138/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 9 Os 138/85
    Veröff: JBl 1987,58 (Anmerkung Mayerhofer) = RZ 1986/74 S 253
  • 14 Os 19/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 14 Os 19/90
    Vgl auch; Beisatz: Das Abdrängen eines (fahrenden) Kraftfahrzeuges durch ein anderes zwecks Erzwingung wiederholten abrupten Abbremsens und Ausweichens ist als Gewalt (nicht bloß als gefährliche Drohung) gegen die Person im Sinne des § 105 StGB zu beurteilen (vgl hiezu 12 Os 138/87 nv: Abdrängen eines fahrenden Kraftfahrzeuges als Gewalt im Sinne § 269 StGB). (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090285

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0090OS00138_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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