Norm
StGB §15 Abs2 B3Rechtssatz
Das mehrmalige "Schneiden" der Fahrlinie eines von den drei Angeklagten verfolgten Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug, Abdrängen in den Straßengraben, Zerren an den versperrten Wagentüren und vergebliche Bemühungen, die Scheiben einzuschlagen, um zunächst den Lenker niederzuschlagen und anschließend dessen Begleiterin zu "vergewaltigen", kann mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe zum Tatbild des § 202 Abs 1 StGB noch nicht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt werden, wohl aber als versuchte (auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete) Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie als (bereits) versuchte schwere Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 , 84 Abs 2 Z 2 StGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090285Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0090OS00138_8500000_002