RS OGH 1985/12/18 3Ob131/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Norm

EO §216 Abs2 IIIh

Rechtssatz

Einer betreibenden Partei ist eine sofortige Exekutionsführung zur Hereinbringung von höheren Vertragszinsen über den Zuschlagstag hinaus ohne Beweis der Höhe eines Ausfalles nicht zu gestatten, wenn der Exekutionstitel darauf gar nicht Bezug nimmt und mit einer Ausfallshaftung auch gar nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003587

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00131_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten