Norm
EO §216 Abs2 IIIhRechtssatz
Einer betreibenden Partei ist eine sofortige Exekutionsführung zur Hereinbringung von höheren Vertragszinsen über den Zuschlagstag hinaus ohne Beweis der Höhe eines Ausfalles nicht zu gestatten, wenn der Exekutionstitel darauf gar nicht Bezug nimmt und mit einer Ausfallshaftung auch gar nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003587Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00131_8500000_001