RS OGH 1985/12/18 8Ob40/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ZPO §41 F1

Rechtssatz

Kein Kostenzuspruch an den Masseverwalter für die Erklärung, nicht in den Rechtsstreit einzutreten und das bisherige Verfahren nicht zu genehmigen, weil der gleiche Effekt wie durch die ausdrückliche Erklärung durch die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der gesetzten vierzehntägigen Frist erreicht worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036145

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0080OB00040_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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