Norm
EO §44 ERechtssatz
Bei der Unterlassungsexekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung besteht zu einer Aufschiebung der Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) schon deshalb kein Anlaß, weil selbst ein Erfolg des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht rückwirkend die Verhängung der Strafen beseitigen könnte, und es an der Voraussetzung der Exekutionsaufschiebung nach § 44 Abs 1 EO fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001950Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_002