RS OGH 1985/12/18 3Ob128/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Norm

EO §44 E
EO §359
GEG §1 Z2

Rechtssatz

Bei der Unterlassungsexekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung besteht zu einer Aufschiebung der Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) schon deshalb kein Anlaß, weil selbst ein Erfolg des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht rückwirkend die Verhängung der Strafen beseitigen könnte, und es an der Voraussetzung der Exekutionsaufschiebung nach § 44 Abs 1 EO fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001950

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten