RS OGH 1985/12/18 3Ob627/85, 2Ob607/88

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

AußStrG §16 BIII1
ABGB §177 Abs2

Rechtssatz

Eine Ermessungsentscheidung kann, wenn die Erwägungen alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien einbezogen wurden das Wohl des Kindes dabei nicht übergangen wurde, nicht offenbar gesetzwidrig sein, wenn es nur darum geht, durch eine vorläufige Maßnahme, die im Interesse des Wohls der Kinder aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles heraus geboten ist, sicherzustellen, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Anträge nach dem § 177 Abs 2 ABGB die Kinder nicht zwischen den Elternteilen, denen die Rechte und Pflichten nach § 144 ABGB zustehen, deren Einvernehmen aber fehlt, hin und her gerissen werden und vor allem zu verhindern, daß zum Nachteil und Schaden der Kinder von einem Elternteil eine Rechtsausübung erfolgt, durch die der endgültigen Zuteilung der Elternrechte und Elternpflichten vorgegriffen werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085648

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00627_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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