RS OGH 1985/12/18 8Ob569/85, 8Ob653/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Bei der Ehewohnung handelt es sich um jenen Bereich, in dem der Haushalt geführt wird, in den sich die Familienmitglieder nach Ausübung ihres Berufes oder nach dem Schulbesuch zurückziehen, der ihrer Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder schulischen Sphäre zuzuordnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057680

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0080OB00569_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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