RS OGH 1985/12/19 11Os165/85 (11Os166/85), 14Os124/91

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Veröffentlicht am 19.12.1985
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Norm

StPO §33 Abs2 A

Rechtssatz

Richtet sich die Beschwerde allein gegen die Begründung einer Entscheidung, muß die den Entscheidungsgründen, insgesamt gesehen, gerecht werden. Sie darf nicht den punktuell bekämpften isoliert nicht deutbaren und auslegbaren Begründungspassagen einen den übrigen Urteilstext vernachlässigenden Sinn beilegen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 165/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 11 Os 165/85
    Veröff: MR 1986,15 H2
  • 14 Os 124/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 14 Os 124/91
    Vgl auch; Beisatz: Soweit die Wahrungsbeschwerde rechtliche Erwägungen, die das Gericht überflüssigerweise seiner im übrigen in diesem Zusammenhang nicht angefochtenen Entscheidung beigefügt hat, bemängelt, zeigt sie keine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes auf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096620

Dokumentnummer

JJR_19851219_OGH0002_0110OS00165_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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