Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Richtet sich die Beschwerde allein gegen die Begründung einer Entscheidung, muß die den Entscheidungsgründen, insgesamt gesehen, gerecht werden. Sie darf nicht den punktuell bekämpften isoliert nicht deutbaren und auslegbaren Begründungspassagen einen den übrigen Urteilstext vernachlässigenden Sinn beilegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096620Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0110OS00165_8500000_001