Norm
StGB §58 Abs2 Z3Rechtssatz
Wohl können gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter keine Verfahrensanhängigkeit begründen, jedoch begründen gerichtliche Vorerhebungen gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Vorwurfes Gerichtsanhängigkeit, gleichgültig, ob Vorhebungen durch das Gericht selbst oder im Rechtshilfeweg durch eine Verwaltungsbehörde oder Sicherheitsbehörde geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092158Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0110OS00187_8500000_002