RS OGH 1985/12/19 11Os187/85 (110s188/85 - 11Os191/85), 15Os130/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §58 Abs2 Z3

Rechtssatz

Wohl können gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter keine Verfahrensanhängigkeit begründen, jedoch begründen gerichtliche Vorerhebungen gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Vorwurfes Gerichtsanhängigkeit, gleichgültig, ob Vorhebungen durch das Gericht selbst oder im Rechtshilfeweg durch eine Verwaltungsbehörde oder Sicherheitsbehörde geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 187/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 11 Os 187/85
    Veröff: RZ 1986/51 S 169
  • 15 Os 130/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
    Vgl auch; Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092158

Dokumentnummer

JJR_19851219_OGH0002_0110OS00187_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten