Norm
StPO §78Rechtssatz
Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Eine Behörde ist nur dann nicht verpflichtet, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO zu entsprechen hat. Identität und Angaben eines Informanten, gegen welchen sich der konkrete Verdacht einer Verleumdung richtet, unterliegen daher nicht der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021