RS OGH 1985/12/19 12Os154/84, 12Os64/88, 13Os28/90, 11Os138/00, 12Os106/02, 15Os14/04, 15Os66/04, 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1985
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Norm

StPO §78
StPO §151 Abs1 Z2
StPO §155 Abs2

Rechtssatz

Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Eine Behörde ist nur dann nicht verpflichtet, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO zu entsprechen hat. Identität und Angaben eines Informanten, gegen welchen sich der konkrete Verdacht einer Verleumdung richtet, unterliegen daher nicht der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 154/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 12 Os 154/84
    Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort fälschlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher)
  • 12 Os 64/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 12 Os 64/88
    Vgl
  • 13 Os 28/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 13 Os 28/90
    Vgl
  • 11 Os 138/00
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 11 Os 138/00
    Vgl auch; Beisatz: Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört nicht zu diesen mitteilungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Tatsachen. (T1)
  • 12 Os 106/02
    Entscheidungstext OGH 03.07.2003 12 Os 106/02
    Auch; nur: Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. (T2)
  • 15 Os 14/04
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 14/04
    Auch; nur T2
  • 15 Os 66/04
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 66/04
    Vgl auch; Beisatz: Die Identität eines verdeckten Ermittlers (der nicht selbst im Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht) kann Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein, zu dessen Lüftung das Gericht die Sicherheitsbehörde nicht zwingen kann. (T3)
  • 11 Os 108/07b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 108/07b
    Auch; Beisatz: Dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten zu einem Vorgang, bei dem Anzeigepflicht nach §84 StPOaF (nunmehr §§78 und 155 Abs2 StPO) besteht, vielmehr noch aber solche, über die den Strafverfolgungsbehörden bereits Mitteilung gemacht wurde, fallen nicht unter das Amtsgeheimnis, weil ein bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand aufhört, ein Geheimnis zu sein (WK-StPO §151 Rz 16, 17, 22, 23, 25). (T4)
  • 12 Os 10/12f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 12 Os 10/12f
    Vgl auch; Beisatz: Es fällt nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, unter das Amtsgeheimnis im Sinn der ein Vernehmungsverbot statuierenden Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 2 StPO. Dieses umfasst vielmehr nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten dienstlich bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht öffentlich werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass die Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. (T5); Beis ähnlich wie T4
  • 17 Os 11/18y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 11/18y
    Auch
  • 12 Os 37/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2020 12 Os 37/19m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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