Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Durch gerichtliche Vorerhebungen gegen eine zwar nicht namentlich, wohl aber funktionell bekannte Person (einziger Geschäftsführer einer bestimmten GmbH) wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Verhaltens (hier: nach § 57 Abs 1 LMG 1975) wird Gerichtsanhängigkeit (mit der Wirkung der Fortlaufshemmung) begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092136Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0110OS00187_8500000_001