RS OGH 1985/12/20 11Os127/85

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Veröffentlicht am 20.12.1985
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Norm

StGB §146 A3

Rechtssatz

Schon die Unterlassung einer nach der Übung des redlichen Verkehrs gebotenen Aufklärung ist als (täuschendes) Vorspiegeln einer den Geschäftspartner zu der ihn schädigenden Handlung verleitenden Sachlage zu beurteilen, wenn mit bestimmten Handlungen stillschweigend, aber schlüssig die vom Vertragspartner mit Recht erwartete Tatsache zugesichert wird (hier: Bestehen der Forderungen bei Zession zur Vorfinanzierung des Fakturenbetrags).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094304

Dokumentnummer

JJR_19851220_OGH0002_0110OS00127_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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