Norm
StGB §146 FRechtssatz
Mögliche Realkonkurrenz, wenn sich Vorgangsweise des Schuldners nicht im Betrug erschöpft, sondern in weiterer Folge überdies eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Verringerung des - sei es auch betrügerisch erlangten - dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögens des Schuldners bewirkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094588Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009