Norm
ABGB §1311 zweiter Satz IIaRechtssatz
Das aufgrund des § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003953Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0060OB00711_8500000_001