RS OGH 1986/1/9 6Ob711/85

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

ABGB §1311 zweiter Satz IIa
EO §294 A

Rechtssatz

Das aufgrund des § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003953

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0060OB00711_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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