RS OGH 1986/1/9 3Ob521/84

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

GmbHG §25

Rechtssatz

Die Geschäftsführer haben ua die Betriebsabläufe soweit in der Hand zu behalten, daß ihnen Fehlentwicklungen erheblichen Ausmaßes nicht verborgen bleiben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059485

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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