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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1974, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Juni 2003, Zl. Pab-4321-16/03, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 30. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG), der von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (der Erstbehörde) am 24. November 1994 ausgestellte und bis zum 24. November 2004 gültige Reisepass mit der Nr. Y0235960 entzogen. Mit diesem Bescheid wurde ferner der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner dagegen erhobenen Berufung sowie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch am 11. März 2003 (nach dem Suchtmittelgesetz - SMG) wie folgt verurteilt worden sei:
"Er (der Beschwerdeführer( hat den bestehenden Vorschriften zuwider
I) ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, und zwar
1. im Zeitraum 1997 bis 1999 im Zuge regelmäßiger Fahrten insgesamt ca. 70 Gramm Kokain von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt;
2. im Zeitraum 1998/1999 im Zuge regelmäßiger Fahrten insgesamt ca. 100 Gramm Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt;
3. im Zeitraum 1998/1999 im Zuge regelmäßiger Fahrten insgesamt ca. 20 Stück Ecstasy-Tabletten von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt;
4. im Zeitraum Februar/März 2002 in Vorarlberg insgesamt ca. 115 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten C(...) übergeben und weitere ca. acht Gramm Kokain an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft;
II) ein Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, und zwar
1. im Zeitraum 1989 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 in Vorarlberg unerhobene Mengen Marihuana konsumiert sowie geringe Mengen Marihuana an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft sowie unentgeltlich zum Konsum übergeben;
2. im Zeitraum 1992 bis Juni 2002 in Vorarlberg unerhobene Mengen Ecstasy-Tabletten aus Inlandsbezügen an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft sowie unentgeltlich zum Konsum übergeben;
3. ca. Mitte der 90er Jahre in Vorarlberg, der Schweiz und Deutschland jeweils geringe Mengen LSD, Speed (Amphetamin) und Psilocybin-Pilze konsumiert;
4. im Zeitraum 1994 bis 05.06.2002 in Vorarlberg und in der Schweiz insgesamt ca. 50 Gramm Kokain konsumiert sowie geringe Mengen Kokain in Vorarlberg an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft sowie unentgeltlich zum Konsum übergeben.
Er hat hiedurch begangen:
zu I) das Verbrechen nach § 28 Abs. 2, zweiter, dritter und
vierter Fall, SMG
zu II) das Vergehen nach § 27 Abs. 1, erster, zweiter und sechster Fall, SMG und er wird hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
Weiters habe das Strafgericht den Beschluss gefasst, vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. Dezember 2002 gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs. 1 Z. 2 StPO abzusehen und gemäß § 494a Abs. 6 leg. cit. die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Bei der Strafzumessung (im Urteil vom 11. März 2003) seien als mildernd das umfassende und reumütige sowie zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die durch die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und der Umstand, dass er bei der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG teilweise noch jugendlich gewesen sei, gewertet worden. Als erschwerend hätten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine als einschlägig zu wertende Vorstrafe, der äußerst lange Tatzeitraum und die verstärkte Tatbildlichkeit (Verbrechen und Vergehen) ausgewirkt. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht habe sich sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen verboten.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten deutlich seine mangelnde Bereitschaft zu erkennen gegeben, die österreichische Rechtsordnung im Suchtmittelbereich zu akzeptieren. Nachdem er ab dem Zeitraum 1989 zunächst unerhobene Mengen Marihuana nur in Vorarlberg konsumiert und geringe Mengen Marihuana an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft sowie unentgeltlich zum Konsum übergeben habe, habe er im Zeitraum ab 1997 Suchtmittel in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt. Diese Steigerung seines strafbaren Verhaltens sei auch in Beziehung zum Ausland zu sehen. Habe der anfängliche Konsum (zuerst) nur im Inland stattgefunden, so habe er ca. Mitte der Neunziger Jahre in Vorarlberg, Deutschland und der Schweiz jeweils geringe Mengen LSD, Speed und Psilocybin-Pilze konsumiert. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 1994 bis 5. Juni 2002 in Vorarlberg und in der Schweiz "harte" Drogen konsumiert sowie geringe Mengen Kokain in Vorarlberg an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft und unentgeltlich zum Konsum übergeben. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ließen die wiederholte Tatbegehung, die Menge der geschmuggelten Suchtgifte und die Tatsache, dass er über mehrere Jahre Drogenkonsument und Drogenhändler gewesen sei, derzeit eine günstige "Zukunftsprognose" nicht zu. Auch sei darauf hinzuweisen, dass - wie das Strafgericht befunden habe - der Umstand, dass die Schmuggelfahrten über einen sehr langen Zeitraum und regelmäßig erfolgt seien, deutlich mache, dass "das Ganze" von vornherein auf eine längere Dauer und auf eine wiederholte Tatbegehung ausgerichtet gewesen sei, wobei nicht außer Acht gelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit ca. 13 Jahren Erfahrungen mit Suchtgiften habe. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seinen Reisepass künftig wieder dazu benutzen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Hinzu komme, dass aus kriminalstatistischer Sicht gerade im Deliktsbereich des Drogenmissbrauchs mit hohen Rückfallsquoten gerechnet werden müsse. Im Hinblick auf den jahrelangen Suchtgiftmissbrauch des Beschwerdeführers und die Schwere der verübten Delikte sei der seit den letzten von ihm verübten Straftaten verstrichene Zeitraum zu kurz, um eine positive Prognose im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG erstellen zu können.
Da die Gefahr einer Wiederholung gerade zum Wesen eines solchen deliktischen Verhaltens gehöre, sei der Erstbehörde auch darin beizupflichten, es lägen Tatsachen für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
Auf Grund des über Jahre erfolgten Suchtgiftschmuggels und im Hinblick darauf, dass die letzten einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten bis zum Jahreswechsel 2002/2003 gedauert hätten, sei gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr in Verzug im Interesse des öffentlichen Wohls auszuschließen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in seinen Rechten auf gesetzmäßige Anwendung von § 14 Abs 1 Z 3 lit. f, Z 4 PassG sowie gem Art 6 MRK und Art 4 Abs 1 7. ZPMRK verletzt" zu sein.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist festgehalten, dass die Beschwerde die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht bekämpft (vgl. dazu den oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt).
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des PassG haben folgenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
...
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass benützen will, um
...
f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
...
§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
..."
3.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt, dass er den Reisepass dazu benützen würde, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgifte in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG), führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dass die belangte Behörde auf das Berufungsargument, dass er die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 SMG (mit anschließend bedingter Strafnachsicht) erwartete und daher die "Zukunftsprognose" für ihn nicht ungünstig auszufallen hätte, nicht eingegangen sei. Auch habe sich die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit den Überlegungen des Strafgerichtes nach § 37 StGB, § 43 StGB oder § 39 SMG auseinander zu setzen. Ferner handle es sich bei der Passentziehung um eine Maßnahme der Spezialprävention, um den Betroffenen von der Begehung weiterer Verstöße gegen § 28 Abs. 2 SMG abzuhalten, und sei primär von der Strafgerichtsbarkeit zu beurteilen, welche behördlichen Maßnahmen hiefür erforderlich seien. Den Passbehörden komme bei der Verhinderung künftiger strafbarer Handlungen nach § 28 Abs. 2 SMG nur eine im Verhältnis zu den Strafgerichten untergeordnete Rolle zu. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht gewürdigt, dass die unter Benützung eines Reisepasses verübten strafbaren Handlungen (Schmuggel von der Schweiz nach Vorarlberg zum Eigenbedarf) bereits im Jahr 1999 beendet worden seien und das letzte Faktum nach § 28 Abs. 2 SMG lediglich darin bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 115 g Kokain ca. acht Tage lang für einen anderen Täter aufbewahrt und diesem zurückgegeben habe. Die Schmuggelfahrten in den Jahren 1997 bis 1999 hätten insgesamt lediglich das ca. Ein- bis Zweifache der großen Menge betroffen. Der Beschwerdeführer sei also keineswegs ein skrupelloser Dealer, sondern habe hauptsächlich zur Abdeckung des Eigenbedarfs geschmuggelt. Darüber hinaus sei auch die Annahme, dass aus kriminalstatistischer Sicht gerade im Deliktsbereich des Drogenmissbrauchs mit hohen Rückfallsquoten gerechnet werden müsste, inhaltlich unzutreffend.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Rahmen von regelmäßigen Fahrten im Zeitraum 1997 bis 1999 insgesamt ca. 70 g Kokain und im Zeitraum 1998/1999 insgesamt ca. 100 g Marihuana und ca. 20 Stück Ecstasy-Tabletten von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt. Ferner hat er im Zeitraum Februar/März 2002 in Vorarlberg insgesamt ca. 115 g Kokain an einen anderen übergeben und weitere ca. acht Gramm Kokain an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft. Weiters hat er im Zeitraum 1989 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 in Vorarlberg und im Zeitraum 1994 bis 5. Juni 2002 auch in der Schweiz (u.a.) geringe Mengen von Suchtgift an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft und unentgeltlich zum Konsum übergeben.
In Anbetracht dieses wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach dem SMG, wozu noch kommt, dass er - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - eine weitere, als einschlägig zu wertende Vorstrafe aufweist, und insbesondere im Hinblick darauf, dass er Suchtgift in einer großen Menge (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) nach Österreich eingeführt und in Verkehr gesetzt hat, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer eine positive Verhaltensprognose nicht gestellt werden könne und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG erfüllt seien, keinen Bedenken. Hiebei zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit dem Schmuggel von Suchtgift im Jahr 1999, somit vor vier Jahren, aufgehört habe, keinen Umstand auf, der es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erschienen ließe, eine andere Verhaltensprognose zu treffen, hat der Beschwerdeführer doch unbestrittenermaßen bis zum Jahreswechsel 2002/2003 entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift durch Verkauf und unentgeltliche Überlassung an andere in Verkehr gesetzt. Von einem länger dauernden Wohlverhalten, das die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer würde keinen Suchtgiftschmuggel mehr begehen, kann daher - auch wenn er seit dem Jahr 2000 keine Schmuggelfahrten durchgeführt hat - keine Rede sein. Vielmehr manifestiert sich gerade in dem langjährigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die Passbehörde habe sich bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG mit den Überlegungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung nach § 37 StGB, § 43 StGB oder § 39 SMG auseinander zu setzen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Landesgericht Feldkirch bei der Verurteilung des Beschwerdeführers weder gemäß § 37 StGB ("Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen"), noch gemäß § 43 StGB ("bedingte Strafnachsicht") oder § 39 SMG ("Aufschub des Strafvollzuges") vorgegangen ist. Abgesehen davon hat - entgegen der Beschwerdeansicht - die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an (allfällige) Erwägungen des Strafgerichts gebunden zu sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 99/18/0164, mwN). Im Übrigen kann auch die in der Beschwerde vorgebrachte (bloße) "Erwartungshaltung" des Beschwerdeführers in Bezug auf eine künftige Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 SMG eine für ihn günstige Verhaltensprognose nicht bewirken.
4. Da die belangte Behörde den Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG somit zu Recht herangezogen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch der Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. verwirklicht ist.
5. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es sich bei der Entziehung des Reisepasses um eine Strafe im Sinn des Art. 6 EMRK handle, daher ein Tribunal hätte entscheiden müssen und diese Maßnahme auch gegen das Verbot der "Doppelbestrafung" gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verstoße, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006, welche zu einem im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen eines durch dieselbe Rechtsanwaltspartnerschaft vertretenen Beschwerdeführers ergingen, verwiesen. Zusätzlich wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003,
G 203/02 ua, hingewiesen, in dem dieser Gerichtshof auf die von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen "Malige" und "Escoubet" eingegangen ist und ausgeführt hat, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung - welche mit der Entziehung eines Reisepasses vergleichbar ist - nicht um eine Strafe im Sinn von Art. 6 EMRK handelt.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. Oktober 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180229.X00Im RIS seit
06.11.2003