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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bausperrenverordnung mangels Legitimation zur Anfechtung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge bereits erfolgter Aufhebung der bekämpften Verordnung durch den GemeinderatSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der "Verordnung (Bausperre) des Gemeinderates der Gemeinde Walchsee vom 13. September 1999, Zl. 031/2-1999, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. September 1999 bis 5. Oktober 1999 als gesetzwidrig".
2. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller damit, dass er Eigentümer des seit 1986 als "Sonderfläche im Freiland zur Errichtung eines Musterhauses in Holzbauweise" gewidmeten Grundstückes Nr. 1247, Grundbuch Walchsee, sei.
3. Aus den vorgelegten Akten und der Äußerung der Tiroler Landesregierung ergibt sich, dass die bekämpfte Verordnung mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Walchsee vom 8. Februar 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 9. Februar 2000 bis 24. Februar 2000, aufgehoben wurde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach Art139 Abs1 B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie unter Punkt I.3. dargelegt, wurde die bekämpfte Verordnung aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V1.2000Dokumentnummer
JFT_09999379_00V00001_00