Norm
GmbHG §25 Abs2Rechtssatz
Ein Geschäftsführer kann sich der Gesellschaft gegenüber in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines anderen Geschäftsführers berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019