Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Die Geschäftsführer trifft als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht. Sie müssen in allen Angelegenheiten, die daß Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059469Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_003