RS OGH 1986/1/9 3Ob521/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

GmbHG §25

Rechtssatz

Die Geschäftsführer trifft als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht. Sie müssen in allen Angelegenheiten, die daß Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059469

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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