RS OGH 1986/1/9 3Ob521/84

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

GmbHG §25

Rechtssatz

Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches hat die Gesellschaft darzutun, daß ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden ist und die Möglichkeit eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der Vermögenesminderung und einer Handlung oder Unterlassung eines Geschäftsführers besteht. Dem Geschäftsführer obliegt dann die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059642

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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