Norm
MRG §10Rechtssatz
Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069834Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0080OB00628_8500000_003