Norm
ABGB §893Rechtssatz
Einem solidarisch mithaftenden Hauptschuldner kommt nur eine bereits voll wirksame - und nicht schon eine bloß nach Art einer Bindung in Schwebe befindliche - Schuldtilgung (hier: eine als zahlungshalber aufzufassende sicherungsweise Forderungsabtretung) durch andere Mitschuldner zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016